Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gebrüder Jaeger GmbH

Entwurf Stand: 27.09.2022

I. Geltung

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden nur Anwendung, wenn der Vertragspartner der Gebrüder Jaeger GmbH („Jaeger“) Unternehmer im Sinne von § 310 BGB ist. 

2. Für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen von Jaeger gelten die nachstehend aufgeführten AGB, soweit sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Jaegergeändert oder ausgeschlossen werden. Die AGB gelten insbesondere auch dann, wenn die Jaeger in Kenntnis abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos ausführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von Jaeger gelten nur dann, wenn Jaeger sie schriftlich bestätigt.

Die AGB von Jaeger gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text dem Vertragspartner von Jaeger nicht erneut mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Jaeger zugesandt wird. 

II. Angebot und Abschluss

1. Angebote von Jaeger sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung oder durch Lieferung/Leistung von Jaeger verbindlich. 

2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Jaeger und ihrem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss in Textform niederzulegen. Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen Mitarbeitern oder Vertretern von Jaeger und dem Vertragspartner von Jaeger bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung von Jaeger in Textform; die Vertretungsmacht der Mitarbeiter und Vertreter von Jaeger ist insoweit beschränkt.

III. Preise, Preisanpassungen/Preiserhöhungen und Zahlung

1. Soweit Preise nicht vereinbart sind, gilt der von Jaeger spätestens mit der Rechnungsstellung nach billigem Ermessen im Sinne von §§ 315, 316 BGB festgesetzte Preis. 

2. Die Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Werk Jaeger zuzüglich Verpackung, Versand- und Transportkosten, Zoll, Versicherung und Umsatzsteuer in der am Tag der Lieferung/Leistung geltenden gesetzlichen Höhe. 

3. Erhöhen sich bei Aufträgen, bei denen die Preise zwischen Jaeger und dem Vertragspartner vereinbart worden sind – mithin nicht von Jaeger gem. vorstehender Ziffer 1.) bestimmt werden – die Einkaufspreise oder sonstigen Kosten für die zur Herstellung/Beschaffung der vertraglich geschuldeten Lieferung/Leistung erforderlichen Energie, Roh- und Einsatzstoffe, Vormaterialien, Halbfertigwaren, sonstige Zuschlag-/Inhaltsstoffe und/oder der für Jaegergültige Lohn- oder Gehaltstarif bzw. die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Auftrags, ist Jaeger berechtigt, einen entsprechend erhöhten Preis zu verlangen, wobei die Erhöhung sich in der Weise berechnet, dass der von Jaeger kalkulierte Anteil der betroffenen Herstellungs-/Beschaffungskosten und/oder der betroffenen Lohnkosten am vereinbarten Gesamtpreis um die prozentuale Steigerung der betroffenen Herstellungs-/Beschaffungskosten und/oder der betroffenen Lohnkosten erhöht wird. Dabei ist die Erhöhung in jedem Fall begrenzt auf die Mehrkosten, die Jaeger für die Herstellung/Beschaffung oder die entsprechenden Lohnarbeiten tatsächlich entstanden sind.Soweit die Ausführung des Auftrags sich aus von Jaeger zu vertretenden Gründen verzögert, ist die Preiserhöhung in diesem Fall um den auf den Verzögerungszeitraum entfallenden Anteil an der Ausführungszeit zu kürzen.  

4. Zahlungen sind fällig, sobald die bestellte Ware versendet oder – bei vereinbarter Abholung – abholbereit ist und dem Vertragspartner die entsprechende Rechnung von Jaeger vorliegt. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der Ware oder bei der Zustellung der Rechnung, die der Vertragspartner zu vertreten hat, schieben die Fälligkeit nicht hinaus.

5. Rechnungen der Jaeger sind innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit ohne Skontoabzug zu bezahlen. Die im Rahmen des Zahlungsverkehrs anfallenden Gebühren hat der Vertragspartner zusätzlich zu tragen. 

6. Jaeger stehen ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges des Vertragspartners – bleiben unberührt.

IV. Abweichungen in Beschaffenheit, Mehr- und Minderleistungen

Jaeger ist berechtigt, abweichend vom Vertrag Waren gleicher Art und Güte zu liefern, soweit sie die Funktionalität in gleicher Weise erfüllen und die berechtigten Interessen des Vertragspartners auch in sonstiger Weise nicht beeinträchtigt sind. In jedem Fall sind Mehr- oder Minderlieferungen von 10 % zulässig.

V. Vermögensverschlechterung des Vertragspartners

1. Sofern nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von Jaeger durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird (z.B. ein Insolvenzeröffnungsantrag über das Vermögen des Vertragspartners, Eröffnung eines Insolvenzverfahren, Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse, schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Vertragspartners ergibt, ein von Jaeger entgegengenommener Scheck oder Wechsel des Vertragspartners wird nicht eingelöst bzw. geht zu Protest) oder gerät der Vertragspartner mit einem erheblichen Betrag fälliger Zahlungen in Verzug oder treten anderen Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners schließen lassen, oder wird Jaeger ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, kann Jaeger Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Preises durch den Vertragspartner verlangen oder die Rechte aus § 321 BGB geltend machen und insbesondere vereinbarte Vorleistungen verweigern. 

2. Kommt der Vertragspartner von Jaeger dem berechtigten Verlangen von Jaeger nach Vorauszahlung innerhalb einer von Jaeger gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl Jaeger ihm erklärt hat, dass sie nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen ablehnt, ist Jaeger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen – dies allerdings nur im Hinblick auf den von Jaeger noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

VI. Abruf und Einteilung bestellter Ware

1. Bei Abrufaufträgen gilt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, die gesamte Auftragsmenge einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist als abgerufenoder, sofern keine Frist vereinbart wurde, 12 Monate nach Vertragsabschluss.

2. Nimmt der Vertragspartner eine ihm obliegende Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch Jaeger vor, darf Jaeger die Ware nach ihrer Wahl einteilen und liefern. 

3. Jaeger ist berechtigt, in zumutbarer Weise Teillieferungen vorzunehmen und diese Teillieferung für sich zu berechnen.

VII. Versand und Gefahrübergang, Versicherung

1. Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Dies gilt nicht in Fällen, in denen Jaeger durch eigene Arbeitnehmer transportiert oder ein Verschulden ihrer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung der Ware vorliegt. 

2. Wird der Versand auf Wunsch eines Vertragspartners oder aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits mit der Versandbereitschaft von Jaeger und Mitteilung dieser Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Die Ware lagert in diesem Falle auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 

3. Jaeger versendet die Ware auf dem nach ihrem Ermessen und ihrer Wahl günstigsten Versandweg. Eine Gewähr für den kostengünstigsten Versand wird von Jaeger nicht übernommen. Gleiches gilt für den schnellsten und sichersten Versandweg. Falls der Vertragspartner von Jaeger den Versand als Eil- oder Expressgut wünscht, hat er die Mehrkosten zu tragen. 

4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt Jaeger die Entscheidung über die Art und Weise der Verpackung.

5. Inlandssendungen sind transportversichert, die Versicherung endet an der Ladekante des Lieferfahrzeugs. Schadensfälle hat der Vertragspartner unverzüglich gegenüber dem Frachtführer und der Jaeger anzuzeigen, wobei gegenüber dem Frachtführer die zum Erhalt der entsprechenden Ansprüche erforderlichen Erklärungen und Vorbehalte abzugeben sind. 

6. Erfolgt die Lieferung auf Euro-Paletten, so hat der Vertragspartner diese innerhalb Deutschlands mit dem anliefernden Spediteur bzw. Frachtführer gegen Paletten gleicher Anzahl, Art und Güte auszutauschen und zurückzugeben. Beschädigte Paletten sind nicht tauschfähig. Ausnahmen vom Palettentausch bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. 

VIII. Lohnarbeiten

1. Bei vereinbarter Lohnfertigung hat der Vertragspartner die notwendigen Materialien sowie alle für die Lohnfertigung erforderlichen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat er notwendiges Reservematerial in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

2. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass der bei der Lohnfertigung anfallende Ausschuss eine im Rahmen des Produktionsprozesses typische Begleiterscheinung ist.

3. Das von dem Vertragspartner für die Lohnfertigung bereitgestellte Material lagert Jaeger 3 Monate kostenfrei. Jaeger behält sich bei einem darüberhinausgehenden Lagerzeitraum die Geltendmachung angemessener Lagerkosten vor.

IX. Lieferfristen und -termine, Höhere Gewalt

1. Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von Jaegerausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt sind. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass rechtzeitig Einigkeit über alle erforderlichen Details erzielt worden ist und der Vertragspartner von Jaeger alle von ihm ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben rechtzeitig beigebracht und eine von ihm zu leistende Anzahlung rechtzeitig vorgenommen hat. 

2. Lieferfristen oder -termine sind eingehalten, wenn Jaeger die Ware oder in den Fällen, in denen die Ware nicht versendet werden soll, ihre Anzeige der Lieferbereitschaft bis zum Termin/Fristablauf dem Vertragspartner zugesendet hat. 

3. Fristen verlängern und Termine verschieben sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und bei unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die Jaeger nicht zu vertreten hat, soweit die höhere Gewalt oder die Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Zu den genannten Umständen gehören insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Embargos, Sanktionen, allgemeine Lieferengpässe oder allgemeine Rohstoffknappheit sowie Streiks und Aussperrungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände der genannten Art bei Lieferanten von Jaeger oder deren Unterlieferanten eintreten. Sie gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem Jaeger sich bereits in Verzug befindet, wobei in diesem Fall zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Überschreitung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist unberührt bleiben.

Sofern Lieferverzögerungen der in vorliegender Ziffer 3 genannten Art länger als 8 Wochen dauern, ist der Vertragspartner von Jaeger unter Ausschluss sonstiger und weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

4. Lieferfristen verlängern und Termine verschieben sich um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner von Jaeger mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist oder die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu schaffen sind, insbesondere, wenn er erforderliche Unterlagen, Pläne oder sonstige Vorgaben nicht zur Verfügung stellt. Die Beweislast dafür, dass er erforderliche Voraussetzungen geschaffen und erforderliche Unterlagen, Pläne oder Vorgaben zur Verfügung stellt hat, trifft den Vertragspartner von Jaeger.

X. Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung

In allen Fällen, in denen der Vertragspartner Jaeger wegen nicht oder nicht ordnungsgemäßer Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, ist Jaegerberechtigt, von dem Vertragspartner zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt der Vertragspartner sich nicht innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt der Vertragspartner innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.

XI. Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht

Befindet Jaeger sich mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder ist die Leistungspflicht von Jaeger nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haftet Jaeger nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von Ziffer XI.3. dieser AGB auf Schadensersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:

1. Befindet Jaeger sich mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit vor, sind etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 8 % des Lieferwertes, beschränkt, wobei es Jaegervorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.

2. Im Fall des Verzuges von Jaeger hat der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur, wenn er Jaeger zuvor eine angemessene, mindestens 6-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm jedoch vorbehalten bleibt, Jaeger eine angemessene Frist von weniger als 6 Wochen einzuräumen, soweit im Einzelfall eine mindestens 6-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist. 

3. Ein dem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein dem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, der Vertragspartner hat am erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.

4. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Jaeger, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Jaeger beruhen, darüber hinaus im Fall des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

XII. Annahmeverzug des Vertragspartners

1. Gerät der Vertragspartner von Jaeger mit der Annahme der Lieferungen ganz oder teilweise in Verzug, ist Jaeger berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten, angemessenen Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von Jaeger noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht Jaeger nicht zu, wenn denVertragspartner am Annahmeverzug kein Verschulden trifft. Die gesetzlichen Rechte von Jaeger im Fall des Annahmeverzuges des Vertragspartners bleiben unberührt.

2. Der Vertragspartner hat Jaeger im Fall seines Annahmeverzuges ihre Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für Jaeger während des Annahmeverzugs des Vertragspartners nicht.

3. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Vertragspartners verzögert oder befindet er sich im Annahmeverzug, darf Jaeger nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über ihre Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe der ortsüblichen Kosten der Einlagerung bei einem Fachunternehmen berechnen, wobei es Jaeger vorbehalten bleibt, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen.

XIII. Haftung für Mängel und Schadensersatz

1. Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass der Vertragspartner Jaeger eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es der Wahl von Jaeger unterliegt, ob sie den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Ersatzsache liefert. Dem Vertragspartner ist es vorbehalten, Jaeger im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist.

Ist nur ein Teil der von Jaeger gelieferten Ware mangelhaft, beschränkt sich das Recht des Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für den Vertragspartner unzumutbar ist. 

Schadensersatzansprüche des Vertragspartners von Jaeger wegen Mängeln der Lieferung sind auf den sich aus nachfolgender Ziffer 2 ergebenden Umfang beschränkt.

2. Die Haftung von Jaeger für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für sonstige Schäden des Vertragspartners haftet Jaeger nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Jaeger, eines gesetzlichen Vertreters von Jaeger oder eines Erfüllungsgehilfen von Jaegerberuhen. Hat Jaeger den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haftet Jaeger nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im Hinblick auf an der gelieferten Ware selbst entstandene Schäden nicht bei Fehlen vereinbarter Beschaffenheiten und bei Garantien, wenn und soweit die Beschaffenheitsvereinbarung oder die Garantie den Zweck hatte, den Vertragspartner vor Schäden zu bewahren, die an der gelieferten Ware selbst entstehen.

Soweit die Schadensersatzverpflichtung von Jaeger ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies in gleicher Weise auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von Jaeger.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden.

XIV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum von Jaeger. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines im Land seiner Niederlassung oder in einem davon abweichenden Bestimmungsland vergleichbaren Sicherungsrechts – erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen nachzuweisen.

2. Soweit nach dem Recht des Landes zulässig, in dem sich die Ware befindet, gelten die folgenden ergänzenden Regelungen:

a. Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Jaeger bis zur Erfüllungsämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die Jaeger imRahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftigentstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.

b. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Jaeger als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Jaeger zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2 a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Vertragspartner steht Jaeger das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner Jaeger bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Jaeger. Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2 a.

c. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. lit. d. bis e. auf Jaegerübergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

d. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Vertragspartner für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an Jaeger abgetreten. Jaeger nimmt die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von Jaeger verkauften Waren veräußert, so wird Jaeger dieForderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Jaeger Miteigentumsanteile gem. lit. b. hat, wird Jaeger ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

e. Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber beiZahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung einesInsolvenzverfahrens. Von dem Widerrufsrecht wird Jaeger nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und Jaeger die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

f. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der VertragspartnerJaeger unverzüglich zu unterrichten. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebungdes Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

g. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., ist Jaeger auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

XV. Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung

1. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben Eigentum von Jaeger. Der Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne ausdrückliche Genehmigung von Jaeger Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen verspricht der Vertragspartner Jaeger eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 12.000,00 €. Das Recht von Jaeger, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt. 

2. Jaeger und der Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutem Stillschweigen hierüber zu bewahren. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die genannten Verpflichtungen versprechen Jaeger und der Vertragspartner sich eine Vertragsstrafe in Höhe von im Einzelfall 12.000,00 €. Das Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden zu verlangen, bleibt unberührt.

XVI. Schutzrechte

1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners herzustellen, steht der Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Vertragspartner stellt Jaeger von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt der Vertragspartner alle Kosten, die Jaeger dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und Jaeger sich hiergegen verteidigt. 

2. Sollten im Zuge von Entwicklungsarbeiten von Jaeger Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so ist Jaeger allein Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte. Es bleibt Jaegervorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf ihren Namen zu tätigen. 

XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz von Jaeger.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Sitz von Jaeger, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist. Dabei hat Jaeger jedoch das Recht, den Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

3. Die Beziehungen zwischen Jaeger und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht (ohne dessen Vorschriften zum internationalen Privatrecht) unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.

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