Verkaufsbedingungen der Firma Gebrüder Jaeger GmbH, Stand 2007

Fassung 2007

§ 1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers oder der Sitz seiner zuständigen Fach- oder Kartellorganisation.

§ 3 Vertragsinhalt
1. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
2. Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können in Durchführungsbestimmungen geregelt werden.
3. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beidseitigem Einverständis zulässig. Das Nähere kann in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.

§ 4 Lieferung
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten trägt der Käufer.
2. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet, statt dessen kann ein pauschalierter Lagerzuschlag berechnet werden.
3. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Bei frachtfreier Zurücksendung der Kisten in brauchbarem Zustande innerhalb von zwei Monaten wird der für sie in Rechnung gestellte Wert dem Käufer wieder gutgeschrieben. Bei Verwendung von Leihbehältern trägt der Käufer die Frachtkosten, der Verkäufer die Mietkosten.
4. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge gestattet.
5. Die Ware wird unversichert versendet, wenn nichts anderes vereinbart ist.
6. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

§ 5 Unterbrechung der Lieferung
1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu über- sehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
2. Ist auf Grund einer Behinderung im Sinne des Absatzes 1 die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Partei per Einschreiben oder Telefax eine Frist von 14 Tagen zur Nachlieferung bzw. Abnahme setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die andere Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werden kann, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
4. Schadenersatzansprüche sind außer bei grobem Verschulden in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

§ 6 Nachlieferungsfrist
1. Nach Ablauf der Lieferungsfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens jedoch von 18 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrage unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen, die nicht auf einem groben Verschulden des Verkäufers beruhen, als erfolgt und wird der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung frei, wenn der Verkäufer den Käufer innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einer ausdrücklichen Erklärung aufgefordert hat, ob der Käufer an dem Vertrag festhalten wolle, den Käufer auf die Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen hat und der Käufer sich hierauf nicht erklärt. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
2. Will der Käufer Schadenersatz statt der Leistung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist unter Einbezug der Nachlieferungsfrist aus Absatz 1 Satz 1 von mindestens 4 Wochen setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Ein- schreiben oder Telefax abgeht.
3. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 5 Tage. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2.
4. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 7 Mängelrüge
1. Beanstandungen sind spätestens innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
3. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht bean- standet werden.
4. Bei vom Verkäufer anerkannten Mängeln kann der Käufer nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels, Lieferung einer mangelfreien Ware oder Vergütung des Gegenwertes bei gleichzeitiger Rückgabe der gelieferten Ware verlangen. Weitergehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche des Käufers auf Grund von Mängeln sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer kann jedoch bei Fehl- schlagen der Nacherfüllung nach Satz 1 den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
5. Eine Gewähr für die Eignung der gelieferten Erzeugnisse für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck kann nicht übernommen werden. Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen sowie die Vorschläge unseres Anwendungstechnischen Beratungsdienstes werden nach bestem Wissen aufgrund der Erfahrungen in der Praxis gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen. In keinem Fall kann aus ihnen eine Haftung für Schäden oder Nachteile, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, hergeleitet werden.

§ 8 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Rechnungen sind zahlbar: 30 Tage netto.
3. Werden an Stelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsdatum ein Zuschlag von 1 % der Wechsel- summe berechnet.
4. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich auf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
5. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

§ 9 Zahlungsverzug
1. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
2. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.
3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrage unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

§ 10 Zahlungsweise
1. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld oder mittels Scheck-, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung.
2. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig.
3. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung aller Kosten und Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
2. Für den Fall der Verarbeitung und anschließenden Veräußerung gilt folgende Ergänzung:
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers.
b) Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste Anforderung des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
c) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderung ist unzulässig.
d) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.
e) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.
f) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
g) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
h) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 Prozent übersteigt.
i) Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
k) Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-, Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.

§ 12 Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.

GEBRÜDER JAEGER GmbH, D-Wuppertal/Germany

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